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Freitag, 15 Mai 2026 10:03

Der Bauantrag

Auf das müssen Sie achten

Grundsätzlich benötigen Sie für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer Anlage eine Genehmigung. Es ist keine Genehmigung erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) verfahrensfrei ist.

Im Genehmigungsverfahren und im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist der Bauantrag mit allen weiteren Unterlagen einzureichen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage des Landkreises Passau unter „Formulare“ zu finden. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim  Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

Der Bauantrag und die erforderlichen Unterlagen

Das Bauantragsformular ist sowohl für die Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage als auch für eine Nutzungsänderung erforderlich. Zum Ausfüllen stehen entsprechende Erläuterungen zur Verfügung.

Der Bauantrag ist mit allen notwendigen Unterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen:

Landratsamt Passau – Bauverwaltung
Domplatz 11
94032 Passau
Telefon: 0851 / 397-0
https://www.landkreis-passau.de/

Die Einreichung erfolgt grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung schriftlich oder digital.

Welche Unterlagen erforderlich sind, regelt die Bauvorlagenverordnung. In jedem Fall sind Angaben zur gesicherten Erschließung erforderlich, insbesondere zu:

 

  • Wasserversorgung
  • Sicker- und Drainageleitungen
  • Abwasserentsorgung
  • Oberflächenwasser

 

Diese Angaben sind in einem Entwässerungsplan darzustellen.

Wichtiger Hinweis:
Sicker- und Drainageleitungen dürfen nicht an das Mischwassersystem angeschlossen werden.

Eine mündliche Antragstellung ist nicht möglich.

Falls Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nicht eingehalten werden, ist zwingend ein Antrag auf Abweichung oder Befreiung mit einzureichen.

Alle Bauvorlagen müssen vom Bauherrn sowie von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben werden.

Informationen zur digitalen Einreichung finden Sie hier:
https://www.landkreis-passau.de/landkreis-verwaltung-politik/bauwesen-onlineservices/digitaler-bauantrag/

Der Bauantrag wird durch die Bauaufsichtsbehörde digital an die Stadt Hauzenberg zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen weitergeleitet.

Abstandsflächenübernahme

Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen. Mit Zustimmung des Nachbarn können diese auch auf dessen Grundstück übernommen werden.

Hierfür ist das Formular „Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme“ erforderlich, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist

Baugenehmigung

Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn:

 

  • das Vorhaben genehmigungspflichtig ist und
  • keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

 

Genehmigungsbehörde

Landratsamt Passau

Domplatz 11

94032 Passau

Telefon: 0851/397-0

Homepage: https://www.landkreis-passau.de/

 

Baubeginnsanzeige

Der Baubeginn oder der Beginn von Abbrucharbeiten muss mindestens eine Woche vorher bei der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Passau) angezeigt werden (Formular „Baubeginnsanzeige“).

Antrag auf Bauwasser und Kanal

Die Anträge für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Entwässerungseinrichtung sind vor Baubeginn bei der Stadt Hauzenberg einzureichen.

Wichtige Hinweise:

 

  • Der Anschluss an die öffentlichen Leitungen ist frühzeitig anzuzeigen
  • Die Abnahme erfolgt vor Ort durch den Wasser- bzw. Abwassermeister
  • Die Einmessung erfolgt im offenen Graben (bei Verfüllung muss dieser wieder geöffnet werden)
  • Eine frühzeitige Terminabstimmung wird empfohlen

 

Kontakt:
Kläranlage: 08586/5782                                                                                                  

Wasserversorgung: 0171/7374332

Am Ende der Grundstücksentwässerungsleitung ist ein Revisionsschacht zu setzen.

Anzeige der Nutzungsaufnahme / Fertigstellung

Die geplante Nutzungsaufnahme ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist zusätzlich bei der Stadt Hauzenberg zu melden.

Beseitigungsanzeige

Ist der Abbruch einer Anlage nicht verfahrensfrei (Art. 57 BayBO), muss dieser mindestens einen Monat vorher bei:

 

  • der Stadt Hauzenberg und
  • der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Passau)

 

angezeigt werden.

Isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes

Anträge auf isolierte Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder örtlicher Satzungen sind weiterhin in dreifacher Ausfertigung in Papierform bei der Stadt Hauzenberg einzureichen. Den dazugehörigen Antrag finden Sie auf der Homepage des Landkreises Passau.

Ansprechpartner
Bei Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung der Stadt Hauzenberg gerne zur Verfügung: Telefon: 08586/30-50

Rechtsgrundlagen

 

 

In Vollzug der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege

und Plätze und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Hauzenberg vom 10.02.2021

möchten wir die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an

öffentlichen Straßen Angrenzer bzw. Hinterlieger sind, auf die Räum- und Streupflicht während der

Wintermonate hinweisen. Demnach haben diese Grundstückseigentümer die Gehbahnen auf eigene Kosten zu räumen und zu streuen. Insbesondere sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr die Gehbahnen soweit wie möglich von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr

nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen,

Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Um bei Unfällen, die besonders im Winter immer wieder passieren, eine Haftung für die Grundstückseigentümer auszuschließen, bitten wir um besondere Beachtung dieser Verordnung.

Schneeablagerung auf Verkehrsflächen

Auf Verkehrsflächen darf auch kein Schnee aus Hauszufahrten oder aus den Gärten der Anwesen gelagert werden. Dies kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen.

Zuschneiden von Hecken, Stauden und Bäumen

Nicht ausreichend zugeschnittene Hecken, Stauden und Bäume hängen in den Wintermonaten durch Schneelast in den Verkehrsraum an Straßen aber auch auf Gehwegen. Dadurch ist die Nutzung dieser Flächen eingeschränkt und kann zu Beschädigung an Fahrzeugen aber auch zu Unfällen durch Ausweichen führen.

Bitte überprüfen Sie Ihre Bepflanzungen und schneiden Sie diese als Verantwortliche für das Grundstück rechtzeitig und ausreichend zurück. Bei Schäden haftet der Grundstückseigentümer bzw. der Verantwortliche für das Grundstück.

Parken auf Verkehrsflächen

Parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb gekennzeichneter Parkplätze behindern in der Regel den Winterdienst. Auf engeren Straßen kann dies sogar dazu führen, dass dieser Straßenzug oder Teile hiervon nicht rechtzeitig und ausreichend geräumt und gestreut werden können.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass vor allem auf öffentlichen Wendeplatten grundsätzlich nicht geparkt werden darf, auch wenn keine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. In den Wintermonaten wird besonders auf diese Regelung geachtet, die Polizei wird dies gegebenenfalls auch ahnden.

Schnee auf Dächern, Photovoltaikanlagen

Von Hausdächern abrutschender Schnee kann Leben, Gesundheit und Vermögen der Hausbesitzer selber aber auch der Nachbarn gefährden. Besonders groß ist aber die Gefahr, wenn Schnee von Hausdächern auf öffentliche Verkehrsflächen zum Teil aus großen Höhen abrutscht. Schnell kann es hier neben Sachschäden zu lebensgefährlichen Verletzungen der Verkehrsteilnehmer insbesondere der Fußgänger führen.

Der Hausbesitzer ist alleine verantwortlich dafür, dass von seinem Gebäude keine Gefahren ausgehen. Er hat insoweit auch alle Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren zu vermeiden, insbesondere entsprechende Vorrichtungen auf dem Dach anzubringen, dass Schnee nicht unkontrolliert abrutscht.

Besondere Gefahren gehen hier auch von Photovoltaikanlagen ohne besondere Schneefangeinrichtungen aus. Vorhandene Schneefangeinrichtungen erweisen sich oft als nicht geeignet, da sie zu niedrig sind. Teilweise reichen Photovoltaikanlagen auch bis zur Dachrinne, so dass eine Schneefangeinrichtung kaum mehr angebracht werden kann. Dies entlässt einen Hausbesitzer aber nicht aus seiner Haftung.

Diese Rechtslage und damit die Haftung des Hausbesitzers wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmt und so bestätigt.

Die Stadt wird alles Notwendige dazu beitragen, dass die Verkehrsflächen ausreichend geräumt und gestreut werden, soweit nicht die Anlieger hierzu verpflichtet sind. Weiterhin bitten wir um Verständnis, dass darüber hinaus verkehrswichtige Straßen und Schulbusstrecken im Winterdienst Vorrang haben. Die Stadt wünscht allen Verkehrsteilnehmern einen unfallfreien Winter.