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Der Stadtrat der Stadt Hauzenberg hat am 02.02.2026 beschlossen, den Bebauungsplan Mitterfeld-Eckhof, Neufassung 2008 zu ändern. Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Nunmehr soll auf dem Grundstück Flur-Nr. 278/9 Gemarkung Hauzenberg an der Bayerwaldstraße die bestehende Gewerbeeinheit erweitert werden.

Der geplante Anbau soll sich höhengleich an den Bestand anpassen.

Mit der Weiterführung des bestehenden Baukörpers ist eine Erweiterung der Baugrenze erforderlich, auch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind aufgrund der beantragten Planung anzupassen.

Im Wesentlichen sollen folgende Festsetzungen angepasst werden:

  1. Anzahl der Vollgeschosse von II auf III
  2. Wandhöhen von max. 12 m
  3. Änderung der Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,8.
  4. Änderung der Geschoßflächenzahl von 1,00 auf 1,6
  5. Änderung der Baugrenze
  6. Änderung der privaten Grünfläche

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nach § 13 BauGB, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 10.03.2026 für die Dauer eines Monats bis einschließlich 10.04.2026 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Zi-Nr. 1.12, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes am 02.04.2024 wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während der Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen schriftlich geltend gemacht werden.

Zusätzlich stehen die Verfahrensunterlagen während der Dauer der Auslegung gemäß nachfolgendem Downloadlink zur Einsicht auch online zur Verfügung.

Downloadlink: hier

https://cloud.hauzenberg.de/s/MfCNpKQ3fGtgaJg

Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarpark Sieglmühle“

hier: Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat hat am 19.09.2022 beschlossen, zur Errichtung eines Solarparks in Sieglmühle den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.

Parallel erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 117.

Mit der Bauleitplanung soll in Sieglmühle die Voraussetzung für die Planung und Errichtung eines Solarparks geschaffen werden. Unmittelbar betroffen sind gemäß Antrag die Grundstücke Flur-Nrn. 1398, 1368 und 778 jeweils Gemarkung Oberneureuth. Der Flächenbedarf beträgt einschließlich Grünflächen und ökologischer Ausgleichsflächen insgesamt 7,3 ha.

Nach Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und Sonstigen Trägern Öffentlicher Belange billigte der Bauausschuss am 11.08.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Solarpark Sieglmühle“ nach Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und beschloss die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Anpassungen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Textteil mit Begründung und Umweltbericht, das Blendgutachten sowie die Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 10.03.2026 für die Dauer eines Monats bis einschl. 10.04.2026 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während dieser Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen geltend gemacht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (planenundbauen@hauzenberg.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Umweltbezogene Unterlagen:

Umweltbericht

Der Umweltbericht ist Bestandteil des Bebauungsplans „SO Solarpark Sieglmühle“; mit Darstellung der in einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung, Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen für alle Schutzgüter, Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung, Aufzeigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und einer allgemein verständlichen Zusammenfassung.

Boden: Modultische werden mit Schraub- und Rammfundamenten gesetzt. Überbauung von Boden nur im Bereich der geplanten Trafostation. Errichtung einer Einfriedung (ebenfalls nur Punktfundamente). Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

Wasser: Eine Versiegelung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Ein Oberbodenabtrag ist nicht vorgesehen. Die Rammfundamente bestehen aus verzinktem Stahl mit Kunststoffschicht überzogen. Ein Eintrag von Zink in das Grundwasser und in den Boden ist nicht gegeben. Es ergeben sich Auswirkungen von geringer Erheblichkeit.

Klima/Luft: Außerhalb von kleinräumigen Frischluft- oder Kaltluftabflussbahnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft sind als gering einzustufen.

Pflanzen / Tiere: Umwandlung einer intensiv genutzten Fläche in eine extensiv genutzte Artenreiche Wiesenfläche. Keine nächtliche Beleuchtung. Geplante Strauchhecke erhöht die Habitatvielfalt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen.

Landschaft: Die Wahrnehmbarkeit bleibt überwiegend auf den Mittel- und Nahbereich beschränkt.  Es ergeben sich Auswirkungen von mittlerer Erheblichkeit.

Mensch / Erholung: Vereinzelt Wohnhäuser in der Nähe. Wander- Radwege nicht berührt. Kreisstraße führt direkt am Vorhabensgebiet vorbei. Durch die Baumaßnahme entstehen geringe Lärm- und Abgasbelastungen durch an- und Abfahrende LKW.  Der Betrieb der Anlage bringt keine größeren Lärmemissionen als landwirtschaftliche Flächen mit sich. Insgesamt ist von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen.

Kultur / Sachgüter: Keine Bodendenkmäler bekannt. Keine Grabarbeiten geplant. Die Auswirkungen sind als gering einzustufen.

Umweltbezogene Stellungnahmen aus dem vorausgegangenen Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB liegen vor:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hinweis auf Baumfallzone, Schattenwurf

Land- und forstwirtschaftlich besteht Einverständnis

  • Bayerischer Bauernverband

Landwirtschaftliche Emissionen

  • Landratsamt Passau, Brandschutzdienststelle

Keine Bedenken

  • Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Klimaschutz, Eingrünungsmaßnahmen

  • Landratsamt Passau, Abfallrecht

Entsorgungsmaßnahmen

  • Landratsamt Passau, Bauleitplanung rechtlich

Hinweis auf Blendgutachten

  • Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz

Keine Bedenken.

  • Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde

Eingrünung; Ausgleichsfläche; Hinweis auf Biberrevier und Bachlauf; Abstand zu Gewässer

  • Landratsamt Passau, Wasserrecht

Keine Bedenken – Altlasten; Aufschüttungen

  • Landratsamt Passau – Kreisstraßenverwaltung

Eingrünung; Anbaubeschränkung

  • Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Hinweis auf Gewässer; Abstand zu Gewässer

Zusätzlich stehen die Verfahrensunterlagen während der Dauer der Auslegung gemäß nachfolgendem Downloadlink zur Einsicht auch online zur Verfügung.

Downloadlink: hier

https://cloud.hauzenberg.de/s/gXxCJQeE4xoWyt8

Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 117 (SO Solarpark Sieglmühle)

Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat hat am 19.09.2022 beschlossen, zur Errichtung eines Solarparks in Sieglmühle den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.

Parallel erfolgt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarpark Sieglmühle“.

Mit der Bauleitplanung soll in Sieglmühle die Voraussetzung für die Planung und Errichtung eines Solarparks geschaffen werden. Unmittelbar betroffen sind gemäß Antrag die Grundstücke Flur-Nrn. 1398, 1368 und 778 jeweils Gemarkung Oberneureuth. Der Flächenbedarf beträgt einschließlich Grünflächen und ökologischer Ausgleichsflächen insgesamt 7,3 ha.

Nach Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und Sonstigen Trägern Öffentlicher Belange billigte der Stadtrat am 28.07.2025 das Deckblatt Nr. 117 nach Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und beschloss die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Anpassungen.

Der Entwurf des Deckblattes zum Flächennutzungsplan liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 10.03.2026 für die Dauer eines Monats bis einschl. 10.04.2026 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während dieser Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen geltend gemacht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (planenundbauen@hauzenberg.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Umweltbezogene Unterlagen:

Umweltbericht

Der Umweltbericht ist Bestandteil des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 117 (SO Solarpark Sieglmühle); mit Darstellung der in einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung, Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen für alle Schutzgüter, Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung, Aufzeigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und einer allgemein verständlichen Zusammenfassung.

Boden: Modultische werden mit Schraub- und Rammfundamenten gesetzt. Überbauung von Boden nur im Bereich der geplanten Trafostation. Errichtung einer Einfriedung (ebenfalls nur Punktfundamente). Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

Wasser: Eine Versiegelung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Ein Oberbodenabtrag ist nicht vorgesehen. Die Rammfundamente bestehen aus verzinktem Stahl mit Kunststoffschicht überzogen. Ein Eintrag von Zink in das Grundwasser und in den Boden ist nicht gegeben. Es ergeben sich Auswirkungen von geringer Erheblichkeit.

Klima/Luft: Außerhalb von kleinräumigen Frischluft- oder Kaltluftabflussbahnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft sind als gering einzustufen.

Pflanzen / Tiere: Umwandlung einer intensiv genutzten Fläche in eine extensiv genutzte Artenreiche Wiesenfläche. Keine nächtliche Beleuchtung. Geplante Strauchhecke erhöht die Habitatvielfalt. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen.

Landschaft: Die Wahrnehmbarkeit bleibt überwiegend auf den Mittel- und Nahbereich beschränkt.  Es ergeben sich Auswirkungen von mittlerer Erheblichkeit.

Mensch / Erholung: Vereinzelt Wohnhäuser in der Nähe. Wander- Radwege nicht berührt. Kreisstraße führt direkt am Vorhabensgebiet vorbei. Durch die Baumaßnahme entstehen geringe Lärm- und Abgasbelastungen durch an- und Abfahrende LKW.  Der Betrieb der Anlage bringt keine größeren Lärmemissionen als landwirtschaftliche Flächen mit sich. Insgesamt ist von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen.

Kultur / Sachgüter: Keine Bodendenkmäler bekannt. Keine Grabarbeiten geplant. Die Auswirkungen sind als gering einzustufen.

Umweltbezogene Stellungnahmen aus dem vorausgegangenen Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB liegen vor:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Hinweis auf Baumfallzone, Schattenwurf

Land- und forstwirtschaftlich besteht Einverständnis

  • Bayerischer Bauernverband

Landwirtschaftliche Emissionen

  • Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Klimaschutz, Eingrünungsmaßnahmen

  • Landratsamt Passau, Bauleitplanung rechtlich

Fernwirkung

  • Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz

Keine Bedenken.

  • Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde

Eingrünung; Ausgleichsfläche; Hinweis auf Biberrevier und Bachlauf; Abstand zu Gewässer

  • Landratsamt Passau, Wasserrecht

Keine Bedenken – Altlasten; Aufschüttungen

  • Landratsamt Passau – Kreisstraßenverwaltung

Eingrünung; Anbaubeschränkung

  • Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Hinweis auf Gewässer; Abstand zu Gewässer

Zusätzlich stehen die Verfahrensunterlagen während der Dauer der Auslegung gemäß nachfolgendem Downloadlink zur Einsicht auch online zur Verfügung.

Downloadlink: hier

https://cloud.hauzenberg.de/s/X9Kq7Qm5WazbGRC

Der Stadtrat hat am 11.06.2024 beschlossen, zur Errichtung eines Solarparks in Schneideröden den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.

Parallel erfolgt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarpark Schneideröden“.

Mit der Bauleitplanung soll in der Nähe von Sieglmühle (Schneideröden) die Voraussetzung für die Planung und Errichtung eines Solarparks geschaffen werden. Unmittelbar betroffen sind gemäß Antrag Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 1368 und 1360 jeweils Gemarkung Oberneureuth. Der Flächenbedarf beträgt einschließlich Grünflächen und ökologischer Ausgleichsflächen insgesamt 1,37 ha.

Nach Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und Sonstigen Trägern Öffentlicher Belange billigte der Stadtrat am 06.10.2025 das Deckblatt Nr. 123 nach Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und beschloss die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Anpassungen.

Der Entwurf des Deckblattes zum Flächennutzungsplan liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 10.03.2026 für die Dauer eines Monats bis einschl. 10.04.2026 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während dieser Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen geltend gemacht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (planenundbauen@hauzenberg.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Umweltbezogene Unterlagen:

Umweltbericht

Der Umweltbericht ist Bestandteil des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 123 (SO Solarpark Schneideröden); mit Darstellung der in einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung, Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen für alle Schutzgüter, Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung, Aufzeigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und einer allgemein verständlichen Zusammenfassung.

Boden: Modultische werden mit Schraub- und Rammfundamenten gesetzt, wodurch die Versiegelung des Bodens mit Betonfundamenten vermieden wird. Überbauung von Boden nur im Bereich der geplanten Trafostation. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

Wasser: Der Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel verringert die Grundwasserbelastung. Eine Versiegelung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Anfallendes Oberflächenwasser verbleibt in der Fläche und wird nicht abgeleitet. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind als gering einzustufen.

Klima/Luft: Die umfangreichen Neupflanzungen im Geltungsbereich tragen zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Luftaustauschbahnen sind nicht betroffen. Die leicht verringerte Kaltluftproduktion einer mit Solarmodulen bestandenen Fläche im Vergleich zu einer landwirtschaftlichen Fläche zieht nur Veränderungen in sehr geringem Maße nach sich.

Pflanzen/Tiere: Umwandlung einer intensiv genutzten Fläche in eine extensiv genutzte Artenreiche Wiesenfläche. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen.

Landschaft: Durch das hügelige Gelände und die umliegenden Waldflächen ist eine großräumige Einsehbarkeit der Fläche nicht gegeben. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind als gering einzustufen.

Mensch / Erholung: Durch die großen Abstände zur nächsten Wohnbebauung im Süden (280m):Blendwirkung unwahrscheinlich; zu erwartenden Lärmimmissionen liegen unter gesetzliche Vorgaben; die in 26. BImSchV Anhang 1a genannten Grenzwerte unterschritten. Insgesamt ist von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen

Kultur/Sachgüter: Keine Bodendenkmäler bekannt. Die Auswirkungen sind als gering einzustufen.

Umweltbezogene Stellungnahmen aus dem vorausgegangenen Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB liegen vor:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Land- und forstwirtschaftlich besteht Einverständnis

  • Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Landschaftsbild; Eingrünungsmaßnahmen

  • Landratsamt Passau, Bauleitplanung rechtlich

Fernwirkung

  • Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde

Eingrünung; Ausgleichsfläche; Hinweis auf landwirtschaftliches Vorbehaltsgebiet

  • Landratsamt Passau, Wasserrecht

Keine Bedenken – Altlasten; Aufschüttungen; kein Wasserschutzgebiet

  • Landratsamt Passau – Kreisstraßenverwaltung

Eingrünung; Anbaubeschränkung; Oberflächenentwässerung

  • Landratsamt Passau – Städtebau

Fernwirkung; Standort; Eingrünung

  • Landratsamt Passau – Brandschutz

Löschwasserversorgung

  • Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Hinweis auf Sturzflut; Oberflächenentwässerung

Zusätzlich stehen die Verfahrensunterlagen während der Dauer der Auslegung gemäß nachfolgendem Downloadlink zur Einsicht auch online zur Verfügung.

Downloadlink: hier

https://cloud.hauzenberg.de/s/PYK9eQFyk6KpCPM

Der Stadtrat hat am 11.06.2024 beschlossen, zur Errichtung eines Solarparks in Schneideröden den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.

Parallel erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 123.

Mit der Bauleitplanung soll in der Nähe von Sieglmühle (Schneideröden) die Voraussetzung für die Planung und Errichtung eines Solarparks geschaffen werden. Unmittelbar betroffen sind gemäß Antrag Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 1368 und 1360 jeweils Gemarkung Oberneureuth. Der Flächenbedarf beträgt einschließlich Grünflächen und ökologischer Ausgleichsflächen insgesamt 1,37 ha.

Nach Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und Sonstigen Trägern Öffentlicher Belange billigte der Bauausschuss am 11.11.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „SO Solarpark Schneideröden“ nach Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und beschloss die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Anpassungen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Textteil mit Begründung und Umweltbericht sowie die Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 10.03.2026 für die Dauer eines Monats bis einschl. 10.04.2026 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während dieser Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen geltend gemacht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (planenundbauen@hauzenberg.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Umweltbezogene Unterlagen:

Umweltbericht

Der Umweltbericht ist Bestandteil des Bebauungsplans „SO Solarpark Schneideröden“; mit Darstellung der in einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung, Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen für alle Schutzgüter, Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung, Aufzeigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und einer allgemein verständlichen Zusammenfassung.

Boden: Modultische werden mit Schraub- und Rammfundamenten gesetzt, wodurch die Versiegelung des Bodens mit Betonfundamenten vermieden wird. Überbauung von Boden nur im Bereich der geplanten Trafostation. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

Wasser: Der Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel verringert die Grundwasserbelastung. Eine Versiegelung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Anfallendes Oberflächenwasser verbleibt in der Fläche und wird nicht abgeleitet. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind als gering einzustufen.

Klima/Luft: Die umfangreichen Neupflanzungen im Geltungsbereich tragen zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Luftaustauschbahnen sind nicht betroffen. Die leicht verringerte Kaltluftproduktion einer mit Solarmodulen bestandenen Fläche im Vergleich zu einer landwirtschaftlichen Fläche zieht nur Veränderungen in sehr geringem Maße nach sich.

Pflanzen/Tiere: Umwandlung einer intensiv genutzten Fläche in eine extensiv genutzte Artenreiche Wiesenfläche. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen.

Landschaft: Durch das hügelige Gelände und die umliegenden Waldflächen ist eine großräumige Einsehbarkeit der Fläche nicht gegeben. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind als gering einzustufen.

Mensch / Erholung: Durch die großen Abstände zur nächsten Wohnbebauung im Süden (280m):Blendwirkung unwahrscheinlich; zu erwartenden Lärmimmissionen liegen unter gesetzliche Vorgaben; die in 26. BImSchV Anhang 1a genannten Grenzwerte unterschritten. Insgesamt ist von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen

Kultur/Sachgüter: Keine Bodendenkmäler bekannt. Die Auswirkungen sind als gering einzustufen.

Umweltbezogene Stellungnahmen aus dem vorausgegangenen Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB liegen vor:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Land- und forstwirtschaftlich besteht Einverständnis

  • Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Landschaftsbild; Eingrünungsmaßnahmen

  • Landratsamt Passau, Bauleitplanung rechtlich

Oberflächenentwässerung;

  • Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde

Eingrünung; Ausgleichsfläche; Hinweis auf landwirtschaftliches Vorbehaltsgebiet

  • Landratsamt Passau, Wasserrecht

Keine Bedenken – Altlasten; Aufschüttungen; kein Wasserschutzgebiet

  • Landratsamt Passau – Kreisstraßenverwaltung

Eingrünung; Anbaubeschränkung; Oberflächenentwässerung

  • Landratsamt Passau – Städtebau

Fernwirkung; Standort; Eingrünung

  • Landratsamt Passau – Brandschutz

Löschwasserversorgung

  • Wasserwirtschaftsamt Deggendorf

Hinweis auf Sturzflut; Oberflächenentwässerung

Zusätzlich stehen die Verfahrensunterlagen während der Dauer der Auslegung gemäß nachfolgendem Downloadlink zur Einsicht auch online zur Verfügung.

Downloadlink: hier

https://cloud.hauzenberg.de/s/AfmqdT4EQ6yrB6p

In Vollzug der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege

und Plätze und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Hauzenberg vom 10.02.2021

möchten wir die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an

öffentlichen Straßen Angrenzer bzw. Hinterlieger sind, auf die Räum- und Streupflicht während der

Wintermonate hinweisen. Demnach haben diese Grundstückseigentümer die Gehbahnen auf eigene Kosten zu räumen und zu streuen. Insbesondere sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr die Gehbahnen soweit wie möglich von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr

nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen,

Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Um bei Unfällen, die besonders im Winter immer wieder passieren, eine Haftung für die Grundstückseigentümer auszuschließen, bitten wir um besondere Beachtung dieser Verordnung.

Schneeablagerung auf Verkehrsflächen

Auf Verkehrsflächen darf auch kein Schnee aus Hauszufahrten oder aus den Gärten der Anwesen gelagert werden. Dies kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen.

Zuschneiden von Hecken, Stauden und Bäumen

Nicht ausreichend zugeschnittene Hecken, Stauden und Bäume hängen in den Wintermonaten durch Schneelast in den Verkehrsraum an Straßen aber auch auf Gehwegen. Dadurch ist die Nutzung dieser Flächen eingeschränkt und kann zu Beschädigung an Fahrzeugen aber auch zu Unfällen durch Ausweichen führen.

Bitte überprüfen Sie Ihre Bepflanzungen und schneiden Sie diese als Verantwortliche für das Grundstück rechtzeitig und ausreichend zurück. Bei Schäden haftet der Grundstückseigentümer bzw. der Verantwortliche für das Grundstück.

Parken auf Verkehrsflächen

Parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb gekennzeichneter Parkplätze behindern in der Regel den Winterdienst. Auf engeren Straßen kann dies sogar dazu führen, dass dieser Straßenzug oder Teile hiervon nicht rechtzeitig und ausreichend geräumt und gestreut werden können.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass vor allem auf öffentlichen Wendeplatten grundsätzlich nicht geparkt werden darf, auch wenn keine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. In den Wintermonaten wird besonders auf diese Regelung geachtet, die Polizei wird dies gegebenenfalls auch ahnden.

Schnee auf Dächern, Photovoltaikanlagen

Von Hausdächern abrutschender Schnee kann Leben, Gesundheit und Vermögen der Hausbesitzer selber aber auch der Nachbarn gefährden. Besonders groß ist aber die Gefahr, wenn Schnee von Hausdächern auf öffentliche Verkehrsflächen zum Teil aus großen Höhen abrutscht. Schnell kann es hier neben Sachschäden zu lebensgefährlichen Verletzungen der Verkehrsteilnehmer insbesondere der Fußgänger führen.

Der Hausbesitzer ist alleine verantwortlich dafür, dass von seinem Gebäude keine Gefahren ausgehen. Er hat insoweit auch alle Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren zu vermeiden, insbesondere entsprechende Vorrichtungen auf dem Dach anzubringen, dass Schnee nicht unkontrolliert abrutscht.

Besondere Gefahren gehen hier auch von Photovoltaikanlagen ohne besondere Schneefangeinrichtungen aus. Vorhandene Schneefangeinrichtungen erweisen sich oft als nicht geeignet, da sie zu niedrig sind. Teilweise reichen Photovoltaikanlagen auch bis zur Dachrinne, so dass eine Schneefangeinrichtung kaum mehr angebracht werden kann. Dies entlässt einen Hausbesitzer aber nicht aus seiner Haftung.

Diese Rechtslage und damit die Haftung des Hausbesitzers wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmt und so bestätigt.

Die Stadt wird alles Notwendige dazu beitragen, dass die Verkehrsflächen ausreichend geräumt und gestreut werden, soweit nicht die Anlieger hierzu verpflichtet sind. Weiterhin bitten wir um Verständnis, dass darüber hinaus verkehrswichtige Straßen und Schulbusstrecken im Winterdienst Vorrang haben. Die Stadt wünscht allen Verkehrsteilnehmern einen unfallfreien Winter.