Erneute Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB
Der Stadtrat hat am 04.04.2022 die Änderung des Bebauungsplanes „Winkelfeld“ mit Deckblatt Nr. 6 beschlossen.
Nach Durchführung der Öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange führte der Bauausschuss am 15.05.2023 die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen durch und fasste das Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan „Winkelfeld“ als Satzung.
Daraufhin sollten durch das Verfahren erforderliche Ausgleichsflächen an anderer Stelle nachgewiesen werden, weshalb eine erneute Auslegung und Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange erforderlich ist.
Der Bauausschuss beschloss daher in seiner Sitzung vom 12.12.2023, den Satzungsbeschluss zum Deckblatt Nr. 6 des Bebauungsplanes „Winkelfeld“ aufzuheben und die erneute Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und die Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Im Rahmen der erneuten Auslegung werden nun die Ausgleichsflächen abgeändert.
Folgende umweltrelevanten Informationen liegen vor:
- - Oberflächenwasserableitung-/Versickerung
- - Gewährleistung des Hochwasserabflusses
- - Lärmschutz gemäß Schallschutzgutachten
- - Notwendige Ausgleichsflächen
- - Artenschutzrechtliche Bewertung
Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 11.09.2024 für die Dauer eines Monats bis einschl. 11.10.2024 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes am 03.09.2024 wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während dieser Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen schriftlich und während der Öffnungszeiten auch zur Niederschrift geltend gemacht werden.
Mit nachfolgenden Downloadlink können die Daten heruntergeladen und eingesehen werden.
Downloadlink: https://www.kommsafe.de/public/download-shares/6r19lIgOx7jQYWmINi11PlzcxbUN4zZm
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bebauungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.