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In Vollzug der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege

und Plätze und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der Stadt Hauzenberg vom 10.02.2021

möchten wir die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an

öffentlichen Straßen Angrenzer bzw. Hinterlieger sind, auf die Räum- und Streupflicht während der

Wintermonate hinweisen. Demnach haben diese Grundstückseigentümer die Gehbahnen auf eigene Kosten zu räumen und zu streuen. Insbesondere sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr die Gehbahnen soweit wie möglich von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln, jedoch nicht mit ätzenden Stoffen zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr

nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen,

Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Um bei Unfällen, die besonders im Winter immer wieder passieren, eine Haftung für die Grundstückseigentümer auszuschließen, bitten wir um besondere Beachtung dieser Verordnung.

Schneeablagerung auf Verkehrsflächen

Auf Verkehrsflächen darf auch kein Schnee aus Hauszufahrten oder aus den Gärten der Anwesen gelagert werden. Dies kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr darstellen.

Zuschneiden von Hecken, Stauden und Bäumen

Nicht ausreichend zugeschnittene Hecken, Stauden und Bäume hängen in den Wintermonaten durch Schneelast in den Verkehrsraum an Straßen aber auch auf Gehwegen. Dadurch ist die Nutzung dieser Flächen eingeschränkt und kann zu Beschädigung an Fahrzeugen aber auch zu Unfällen durch Ausweichen führen.

Bitte überprüfen Sie Ihre Bepflanzungen und schneiden Sie diese als Verantwortliche für das Grundstück rechtzeitig und ausreichend zurück. Bei Schäden haftet der Grundstückseigentümer bzw. der Verantwortliche für das Grundstück.

Parken auf Verkehrsflächen

Parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb gekennzeichneter Parkplätze behindern in der Regel den Winterdienst. Auf engeren Straßen kann dies sogar dazu führen, dass dieser Straßenzug oder Teile hiervon nicht rechtzeitig und ausreichend geräumt und gestreut werden können.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass vor allem auf öffentlichen Wendeplatten grundsätzlich nicht geparkt werden darf, auch wenn keine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. In den Wintermonaten wird besonders auf diese Regelung geachtet, die Polizei wird dies gegebenenfalls auch ahnden.

Schnee auf Dächern, Photovoltaikanlagen

Von Hausdächern abrutschender Schnee kann Leben, Gesundheit und Vermögen der Hausbesitzer selber aber auch der Nachbarn gefährden. Besonders groß ist aber die Gefahr, wenn Schnee von Hausdächern auf öffentliche Verkehrsflächen zum Teil aus großen Höhen abrutscht. Schnell kann es hier neben Sachschäden zu lebensgefährlichen Verletzungen der Verkehrsteilnehmer insbesondere der Fußgänger führen.

Der Hausbesitzer ist alleine verantwortlich dafür, dass von seinem Gebäude keine Gefahren ausgehen. Er hat insoweit auch alle Vorkehrungen zu treffen, um Gefahren zu vermeiden, insbesondere entsprechende Vorrichtungen auf dem Dach anzubringen, dass Schnee nicht unkontrolliert abrutscht.

Besondere Gefahren gehen hier auch von Photovoltaikanlagen ohne besondere Schneefangeinrichtungen aus. Vorhandene Schneefangeinrichtungen erweisen sich oft als nicht geeignet, da sie zu niedrig sind. Teilweise reichen Photovoltaikanlagen auch bis zur Dachrinne, so dass eine Schneefangeinrichtung kaum mehr angebracht werden kann. Dies entlässt einen Hausbesitzer aber nicht aus seiner Haftung.

Diese Rechtslage und damit die Haftung des Hausbesitzers wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmt und so bestätigt.

Die Stadt wird alles Notwendige dazu beitragen, dass die Verkehrsflächen ausreichend geräumt und gestreut werden, soweit nicht die Anlieger hierzu verpflichtet sind. Weiterhin bitten wir um Verständnis, dass darüber hinaus verkehrswichtige Straßen und Schulbusstrecken im Winterdienst Vorrang haben. Die Stadt wünscht allen Verkehrsteilnehmern einen unfallfreien Winter.

Publiziert in Gut zu wissen