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Der Stadtrat hat am 19.09.2022 beschlossen, zur Errichtung eines Solarparks westlich von Erlet den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen.

Parallel erfolgt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „SO Solarpark Erlet-West“.

Mit der Bauleitplanung soll westlich von Erlet die Voraussetzung für die Planung und Errichtung eines Solarparks geschaffen werden. Unmittelbar betroffen ist gemäß Antrag das Grundstück Flur-Nr. 1586 Gemarkung Jahrdorf. Der Flächenbedarf beträgt einschließlich Grünflächen und ökologischer Ausgleichsflächen insgesamt ca. 2,2 ha.

Nach Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und Sonstigen Trägern Öffentlicher Belange billigte der Stadtrat am 03.02.2025 das Deckblatt Nr. 119 nach Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen und beschloss die Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Anpassungen.

Der Entwurf des Deckblattes zum Flächennutzungsplan liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ab 14.05.2025 für die Dauer eines Monats bis einschl. 16.06.2025 im Bauamt der Stadt Hauzenberg, Marktplatz 10, 94051 Hauzenberg, während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Mit Erscheinen des Amtsblattes wird auf diese Auslegung hingewiesen. Während dieser Zeit der Auslegung können Anregungen, Hinweise und Einwendungen geltend gemacht werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (planenundbauen@hauzenberg.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Umweltbezogene Unterlagen:

Umweltbericht

Der Umweltbericht ist Bestandteil des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 119 (SO Solarpark Erlet-West); mit Darstellung der in einschlägigen Fachgesetze und Fachpläne festgelegten Ziele des Umweltschutzes und ihrer Berücksichtigung, Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen für alle Schutzgüter, Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung, Aufzeigung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und einer allgemein verständlichen Zusammenfassung.

Boden: Modultische werden mit Schraub- und Rammfundamenten gesetzt, wodurch die Versiegelung des Bodens mit Betonfundamenten vermieden wird. Überbauung von Boden nur im Bereich der geplanten Trafostation. Der intensiv landwirtschaftlich genutzte Boden steht nach wie vor der landwirtschaftlichen Weidenutzung zur Verfügung. Durch die Doppelnutzung der Fläche (Solarpark und Standweide) und den Verzicht auf die zusätzliche Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln bleibt die Bodenbelastung des Planungsgebiet unverändert. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden werden als gering eingestuft.

Wasser: Der Verzicht auf das zusätzliche Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie die Pflege der Fläche durch Beweidung verringert eine mögliche Grundwasserbelastung. Eine Versiegelung von Flächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Anfallendes Oberflächenwasser verbleibt in der Fläche und wird nicht abgeleitet. Brauchwasser wird nicht benötigt, Schmutzwasser wird nicht entstehen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind als gering einzustufen.

Klima/Luft: Während der Bauzeit ist kurzfristig mit Staubentwicklung zu rechnen. Luftaustauschbahnen sind nicht betroffen. Der Erhalt von Grünland trägt zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Die leicht verringerte Kaltluftproduktion einer mit Solarmodulen bestandenen Fläche im Vergleich zu einer landwirtschaftlichen Fläche zieht demnach nur Veränderungen in sehr geringem Maße nach sich.

Pflanzen/Tiere: Die Doppelnutzung von Solarenergieerzeugung und Fortführung der Weidebewirtschaftung führt nicht zum Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Keine Zerstörung von wichtigen Bereichen der Flora und Fauna. Auf das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmittel wird verzichtet. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sind als gering einzustufen.

Landschaft: Aufgrund der Lage im landwirtschaftlich intensiv genutzten Raum und der vorhandenen Eingrünung in Verbindung mit den geplanten Heckenstrukturen hat der Standort keine größere Fernwirkung.

Mensch/Erholung: Aufgrund der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung ist an den Immissionsorten kein relevanter Beitrag zu erwarten.

Durch die Baumaßnahme entsteht eine temporäre Einschränkung der Wander-/Fahrradwege und geringe Lärm- und Abgasbelastungen durch an- und Abfahrende LKW. Insgesamt ist von geringen Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch auszugehen.

Kultur/Sachgüter: Gegenstände, die bei Erdarbeiten zu Tage treten, sind dem Landesamt für Denkmalpflege zu melden.

Umweltbezogene Stellungnahmen aus dem vorausgegangenen Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB liegen vor:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Land- und forstwirtschaftlich besteht Einverständnis
  • Bayerischer Bauernverband: Landwirtschaftliche Emissionen
  • Landratsamt Passau, Brandschutzdienststelle: Keine Bedenken
  • Bürgereinwand: Beschattung des benachbarten Grundstücks
  • Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde: Klimaschutz, Eingrünungsmaßnahmen
  • Zweckverband Autobahnzubringer Bayerischer Wald: Hinweis auf Südumfahrung
  • Landratsamt Passau, Bauleitplanung rechtlich: Kein Wasserschutzgebiet; Fernwirkung
  • Landratsamt Passau, Städtebau: Fernwirkung
  • Landratsamt Passau, Technischer Umweltschutz: Keine Bedenken.
  • Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde: Eingrünung; Ausgleichsfläche
  • Landratsamt Passau, Wasserrecht: Keine Bedenken – Altlasten; Aufschüttungen
  • Wasserwirtschaftsamt Deggendorf: Keine Einwände

Zusätzlich stehen die Verfahrensunterlagen während der Dauer der Auslegung gemäß nachfolgendem Downloadlink zur Einsicht auch online zur Verfügung.

Downloadlink: hier 

https://cloud.hauzenberg.de/s/Ysi8Nog4X4XF3o3

Weitere Informationen

  • Großes Headerbild Nein
  • Text und Bild nebeneinander Nein
Publiziert in Bauleitplanung